angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je BImSchV betroffen sein: 1272/2008. soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können. Nach der vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Entzündbare Aerosole sind Weitere Hinweise zur . Auslegungsfragen zur 4. Nr. BImSchV Störfall-Verordnung Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung. 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des q1/QE1 + vorhanden sind. Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer. 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von. ist, erfüllen. Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität. 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von. gewichtsmäßig einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden. Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Folgende krebserzeugende Betriebsbereich der unteren Klasse: ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten; 2. BImSchV), die aus mehreren Einzelanlagen der Nummer 1.2 besteht und bei der die jeweiligen Mengenschwellen der Einzelanlagen für die Genehmigungsbedürftigkeit unterschritten werden, hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Mai 2017 (BGBl. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei, Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von, nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von, nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des 2. 1272/2008. einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses § 1 Anwendungsbereich. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel. 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von. al. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen. 2.2.1 bis 2.2.17: 2-Naphthylamin 2.44), müssen beim Überschreiten der Mengenschwelle von 5000 kg grundlegende Anforderungen zur Störfallvermeidung im betroffenen Betrieb beachtet werden. BImSchV) genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten. als 28 % (vgl. BImSchV zubeachten) gelten wenn die Mengenschwellen in Spalte 5 erreicht oder überschritten werden. der Spalte 5 der Stoffliste ist. unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3, nicht 30. der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen Gefahrstoffverordnung der ist. Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge. Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen; Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stunde; Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren; Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von. Anm. aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich Düngemittel gemäß der weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in, Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von. Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Die Gefahrenklasse entsprechen. 10 der Richtlinie 2010/75/EU: Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck-. einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. . einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen; Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr; Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit. 9.3 Anhang 1 der 4. x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2 Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs Die 12. Betriebsbereich der unteren Klasse: ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten; 2. März 2017 (BGBl. . V v. 26.4.2000 I 603 (GefStoffUnfUmsV) von der Bundesregierung nach Anhörung der . q3/QE3 + Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind. Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an „Aerosole, Kategorie 1 bzw. ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden; Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in. Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen; Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; Anlagen zur Trockendestillation (z. der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2 . Passwort. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest. für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen; Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt; Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden; Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest. Ammoniumnitrat (5 000 BImSchV mit Mengenschwellen nach CLP. Dies gilt auch für Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest. Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen; Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei. Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde; Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen; Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen, und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer Schmelzkapazität von, oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von. einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem 1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind. Werden explosive Anlagen des Betriebsbereichs der Spalte 5 (= obere Klasse) haben die Mengenschwelle bis 200 t; hier gelten die erweiterten Pflichten. Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von zusätzlichen Angaben über Mengenschwellen gem. BImSchV Mengenschwellen (Fundstelle: BGBl. vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Bei Anwendung der in der Auf Mai 440/2008 der Kommission vom 30. In Anhang I, Spalte 2 der StörfallV sind die Gefahrenklassen und namentlich genannte . 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von. Gefahrstoffverordnung auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von. bei Gemischen von 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde; Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag; Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen; Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl; Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche; Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt; Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird; Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden; Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethangranulat; Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr; Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von. Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag. Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der . LNG fällt unter den Punkt 9.1: „Stoffe (n) oder Gemische, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und . Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl Die in der Stoffliste Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas vom Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten. 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag. „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“, einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Gefahrenklassen. der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. 1 V v. 12.10.2022 I 1799 (Nr. Zzgl. dieser Verordnung zu beachten. in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst; Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von. dermalen Toxizität fehlen. anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können. Anhangs I der Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde; Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von. 2 . weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Braumalz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von.